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Homesharing
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Kurzzeitvermietung: Wo „Home Sharing“ endet
Eine Hotelbetreiberin klagt einen Kurzzeitvermieter von Wohnungen auf Unterlassung. Das OLG Wien bejaht das Wettbewerbsverhältnis, wertet den Verstoß gegen § 7a Abs 3 BO für Wien als unvertretbaren und stellt klar: Maßgeblich ist nicht, an wie vielen Nächten tatsächlich vermietet wird, sondern wie lange die Wohnung angeboten wird.
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