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Markenrecht 27. April 2026

Internetwerbung aus dem Ausland: OGH präzisiert den „commercial effect"

Ein Südtiroler Ferienwohnungsbetrieb wirbt unter „Golden Hill" auf eigener Website, Booking.com, Airbnb und in einem österreichischen Branchenmagazin. Der OGH stellt die einstweilige Verfügung wieder her und legt offen, wie der geforderte Inlandsbezug zu prüfen ist — und wie nicht.

Sachverhalt

Die Klägerin betreibt seit 2014 unter dem Schlagwort „Golden Hill” eine Unterkunft in der Südsteiermark; das Zeichen ist Firmenbestandteil, Domainbestandteil und Auftritt auf Airbnb. Die Beklagte vermietet seit Jänner 2024 Luxusappartements in Südtirol, firmiert dort als „Golden Hill der [Name]” und bewirbt ihren Betrieb über golden-hill.it, Booking.com, Airbnb sowie Instagram und Facebook — durchwegs in deutscher Sprache und aus Österreich abrufbar. Im Juni 2024 erschien überdies im österreichischen Branchenmagazin „WellHotel” unter Mitwirkung der Beklagten ein Beitrag über deren Betrieb.

Nach erfolgloser Abmahnung meldete die Beklagte eine italienische Wort-Bild-Marke an, die Klägerin am 25. März 2024 die österreichische Wortmarke AT 326423 „GOLDEN HILL” für Klasse 43. Verkehrsgeltung des Zeichens im Inland war nicht bescheinigt.

Das Handelsgericht Wien erließ die einstweilige Verfügung, das Oberlandesgericht Wien wies den Sicherungsantrag ab: Die Ausrichtung auf österreichische Verkehrskreise sei dem Tourismus immanent; die Klägerin hätte den „commercial effect” etwa durch eine Nutzerbefragung bescheinigen müssen.

Entscheidung

Der OGH gibt dem Revisionsrekurs Folge und stellt die einstweilige Verfügung wieder her.

Vier Punkte tragen die Entscheidung:

Erstens bleibt es dabei, dass eine Markenverletzung durch Internetwerbung einen über die bloße Abrufbarkeit der Website hinausgehenden Inlandsbezug voraussetzt (4 Ob 82/12f, Wintersteiger III). Für die internationale Zuständigkeit nach Art 7 Nr 2 EuGVVO 2012 genügt hingegen weiterhin die Abrufbarkeit samt Verletzungsbehauptung.

Zweitens — und das ist der praktisch wichtigste Satz — präzisiert der Senat den Maßstab: Auf die zu Art 17 EuGVVO und Art 6 Rom I-VO ergangene Rechtsprechung zum „Ausrichten” (Pammer und Hotel Alpenhof) darf zurückgegriffen werden, allerdings nicht unter dem Gesichtspunkt des Verbraucherschutzes, sondern zur Frage, ob eine Benutzung der Marke im Inland vorliegt. Zu prüfen ist im Rahmen einer Gesamtabwägung, ob eine Beeinträchtigung aller Markenfunktionen eingetreten oder realistisch zu erwarten ist; gegenzurechnen sind die Entfaltungsinteressen des ausländischen Unternehmens, insbesondere die Frage, ob die Rechtsverletzung nur unvermeidbare Begleiterscheinung technischer oder organisatorischer Sachverhalte ist. Gestützt wird das auf die jüngere Judikatur des BGH (OSCAR, Club Hotel Robinson) und auf EuGH C-76/24, Tradeinn.

Drittens korrigiert der OGH das Rekursgericht ausdrücklich: Die Forderung nach einer Nutzerbefragung beruhe auf einem Missverständnis von Wintersteiger III. Der „commercial effect” ist objektiv zu beurteilen; es genügt, dass eine nicht bloß unerhebliche Auswirkung realistischerweise zu erwarten ist. Auch den von der Beklagten bemühten Erfahrungssatz, Urlauber suchten stets zuerst den Ort und dann das Quartier, gibt es nicht.

Viertens trägt die italienische Top-Level-Domain nichts aus: Sie werde im konkreten Zusammenhang eher als Ortshinweis denn als Marktbeschränkung verstanden — anders als bei einem Webshop. Ebenso wenig entlastet, dass Deutsch in Südtirol Amtssprache ist.

Zu den weiteren Einwänden: Die Markenanmeldung der Klägerin war nicht bösgläubig, weil sie das Zeichen seit 2014 nutzt und die Beklagte in Österreich kein System aufgebaut hatte, das gestört werden könnte. „GOLDEN HILL” ist unterscheidungskräftig und nicht beschreibend. Die Verwechslungsgefahr bejaht der Senat bei Dienstleistungsidentität und übereinstimmendem prägendem Bestandteil; Hinweise auf Standort und Dolomiten beseitigen sie nicht, sondern legen den Schluss auf einen weiteren Standort desselben oder eines verbundenen Unternehmens nahe (mittelbare Verwechslungsgefahr). Der Handelsname nach Art 8 PVÜ hilft der Beklagten nicht, weil sie im Inland nicht unter ihrem Handelsnamen, sondern unter dem isolierten Zeichen aufgetreten ist.

Einordnung

Die Entscheidung ist weniger ein Bruch als eine Nachjustierung — aber eine mit Folgen.

Der Verweis auf Hotel Maritime (BGH I ZR 163/02) verliert an Kraft: Der Senat hält der Beklagten entgegen, dass sich die wirtschaftliche Bedeutung von Onlinewerbung und Onlinebuchung in über zwanzig Jahren entscheidend verändert habe. Wer heute mit Prospektversand auf Einzelanfrage argumentiert, argumentiert an der Vertriebsrealität vorbei — die Klägerin generiert rund 90 % ihres Umsatzes über das Internet.

Bemerkenswert ist die Absage an eine Bescheinigungslast für Marktauswirkungen. Hätte sich die Linie des Rekursgerichts durchgesetzt, wäre der Provisorialrechtsschutz gegen grenzüberschreitende Internetwerbung praktisch entwertet gewesen: Eine Nutzerbefragung ist im Sicherungsverfahren regelmäßig weder rechtzeitig noch verhältnismäßig zu beschaffen. Dass der OGH stattdessen auf die objektiv zu beurteilende, realistisch zu erwartende Auswirkung abstellt, hält die einstweilige Verfügung in diesem Feld als Instrument am Leben.

Offen bleibt, wie die Gesamtabwägung ausfällt, wenn ein ausländischer Anbieter tatsächlich Vorkehrungen trifft — Disclaimer, Sprachsteuerung, Buchungssperren. Der Senat hebt hervor, dass die Beklagte ihren Auftritt nach Abmahnung und Markenregistrierung nicht geändert, sondern zusätzlich an einem österreichischen Printbeitrag mitgewirkt hat. Das liest sich wie ein Hinweis darauf, wo die Grenze verlaufen könnte.

Praxishinweis

  • Für Rechteinhaber: Der Inlandsbezug lässt sich aus dem Auftritt selbst herleiten — Sprachvoreinstellung, Buchungswege über in Österreich gängige Plattformen, internationale Ansprache, geografische Nähe. Eine Marktstudie ist nicht zu bescheinigen. Werbung in einem im Inland erscheinenden Printmedium ist ein besonders belastbarer Anknüpfungspunkt.
  • Für ausländische Anbieter: Die Länderendung der Domain schützt nicht. Wer den Inlandsbezug vermeiden will, muss ihn tatsächlich vermeiden — und darf den Auftritt nach einer Abmahnung nicht unverändert fortführen.
  • Zum Begehren: Ein Unterlassungsgebot muss nicht auf die konkret beanstandeten Werbehandlungen zugeschnitten werden. Es begründet ein Erfolgs-, kein Handlungsverbot; wie der Verpflichtete den gesetzeskonformen Zustand herstellt, bleibt ihm überlassen (RS0010566 [T19]).
  • Zur Anmeldestrategie: Eine nationale Marke, die erst nach der Abmahnung angemeldet wird, ist nicht automatisch bösgläubig, wenn das Zeichen seit Jahren benutzt wird. Die Beschränkung von Marke und Begehren auf Österreich hat hier gegen den Bösgläubigkeitsvorwurf gewirkt.

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