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Markenrecht 03. September 2026

Mustermarke: Der Umweg über das Etikett ist versperrt

Ein Muster aus kreuzenden Wellenlinien scheitert für Schuhe, Taschen und Bekleidung an der Unterscheidungskraft. Das BPatG stellt klar: Bei Zeichen, die mit der Ware verschmelzen können, ist allein die Verwendung als Oberflächenmuster zu prüfen — die Rechtsprechung zu allen wahrscheinlichen Verwendungsarten (#darferdas?) darf den strengen Maßstab nicht aushebeln.

Sachverhalt

Angemeldet war 2019 als „andere Markenform“ eine Mustermarke: ein sich wiederholendes Muster aus im 90-Grad-Winkel kreuzenden Wellenlinien, deren Zwischenräume knochenähnlich wirken — beansprucht unter anderem für orthopädische Erzeugnisse und Instrumente (Klasse 10), Lederwaren (Klasse 18) sowie Schuhe und Bekleidung (Klasse 25). Das DPMA wies die Anmeldung insoweit mangels Unterscheidungskraft zurück.

Entscheidung

Der Maßstab. Zeichen, die mit dem Erscheinungsbild der Ware verschmelzen können, sind nur unterscheidungskräftig, wenn sie erheblich von der Norm oder der Branchenüblichkeit abweichen. Entscheidend ist nicht die gewählte Markenkategorie, sondern die Verschmelzung mit der Ware (EuGH C-26/17, Birkenstock Sales/EUIPO). Ein Muster aus einfachen geometrischen Formen erfüllt das für Schuhe, Sohlen, Taschen und Bekleidung nicht — dort sind dekorative wie funktionale Musterungen üblich.

Der eigentliche Punkt. Die Anmelderin wollte über die Rechtsprechung zu den praktisch bedeutsamen und naheliegenden Verwendungsarten (#darferdas?) auch eine Verwendung auf Etiketten und Hangtags berücksichtigt wissen — dort träte das Muster als eigenständiges Zeichen auf. Dem erteilt der Senat eine Absage: Bei Zeichen, die als Oberflächenmuster mit der Ware verschmelzen können, ist allein diese Verwendungsform zu prüfen. Andernfalls ließe sich der strenge Prüfungsmaßstab umgehen. Für Mustermarken gelte das in besonderem Maß, weil sie sich ihrem Wesen nach für flächige Gestaltung eignen. Ergänzend hält der Senat fest, dass eine Etikettenverwendung bei einer Mustermarke ohnehin keine wahrscheinliche Verwendungsart wäre.

Erfolg nur bei den Instrumenten. Für „chirurgische, ärztliche, zahn- und tierärztliche Instrumente und Apparate“ ist die Marke einzutragen: Solche Waren tragen üblicherweise weder Oberflächenmuster noch Verzierungen; die gelegentliche Riffelung am Griff dient der Griffigkeit, und das Muster hebt sich davon deutlich ab.

Die Rechtsbeschwerde ist zugelassen.

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