Was ist ein Selfie wert? OLG Wien zum angemessenen Entgelt bei Schnappschüssen
Ein privat verschicktes Selfie landet über ein eingebettetes Video auf einer Nachrichtenseite. Das Erstgericht meinte, dafür hätte niemand gezahlt – null Euro. Das OLG Wien korrigiert: EUR 250 angemessenes Entgelt, EUR 500 Duplum.
Der Fall
Der Kläger, ein ehemaliger Spitzenpolitiker, hatte ein Selfie mit einem Freund privat an einen Geschäftspartner geschickt. Nie veröffentlicht, nie lizenziert.
Im April 2025 erschien auf der Website und in der App der Beklagten ein Artikel mit schweren Vorwürfen gegen den Kläger. Darin war per Framing ein Video eingebettet, in dem das Selfie – neben neun weiteren Bildern – für rund sechs Sekunden als Screenshot eingeblendet war. Der Artikel wurde zusätzlich auf Facebook und X verlinkt.
Das verlinkte Video war auf einer Website einer Gesellschaft veröffentlicht, deren Geschäftsführer mit jenem der Beklagten personenident ist.
Unterlassung und Urteilsveröffentlichung wurden per Teilvergleich erledigt. Strittig blieb das Zahlungsbegehren über EUR 2.000 – das Doppelte des angemessenen Entgelts nach § 87 Abs 3 iVm § 86 UrhG. Das Handelsgericht Wien wies es zur Gänze ab: Ein vernünftiger Lizenznehmer hätte für gerade dieses Bild nichts gezahlt, weil die neun anderen Bilder den Zweck ohnehin erfüllten.
Die Entscheidung
Null ist falsch. Das OLG Wien teilt die Einschätzung des Erstgerichts nicht. Zwar halte sich die fotografische Qualität und Originalität des Selfies in Grenzen. Es zeige aber eine andere Perspektive als die übrigen Bilder, und die aus der Handhaltung erkennbare Selfie-Eigenschaft mache es angesichts der Bekanntheit des Klägers interessanter.
Die Maßstäbe. Für die Pauschalierung nach § 87 Abs 3 UrhG muss der Kläger nur die Verwertung und ein angemessenes Entgelt behaupten und beweisen, keinen konkreten Vermögensschaden. Angemessen ist, was redliche und vernünftige Parteien für eine im Voraus eingeholte Einwilligung vereinbart hätten – rein objektiv. Die fehlende Lizenzbereitschaft des Urhebers spielt keine Rolle; ebenso wenig, ob der Verletzer mit Gewinnerzielungsabsicht handelte.
Keine Berufsfotografen-Tarife. Die Honorarempfehlungen der Bundesinnung der Berufsfotografen sind nicht heranzuziehen, wenn das Bild nicht von einem Berufsfotografen stammt. Maßgeblich sind der Bekanntheitsgrad des Urhebers, der Umfang der Nutzung sowie Aktualität, Brisanz und (Un-)Wiederbringlichkeit der Aufnahme.
Die Bemessung. Das Selfie war im Video nur sinnvoll wahrnehmbar, wenn man die Pausetaste drückte. Deshalb fielen weder die hohe Reichweite noch die fast dreimonatige Abrufbarkeit stark ins Gewicht. Ergebnis nach § 273 ZPO (Schätzung): Das angemessene Entgelt beträgt EUR 250, verdoppelt also EUR 500.
Zur Frage der Urheberrechtsverletzung durch Verlinken
Die Beklagte hatte mit Svensson und BestWater argumentiert, Framing sei keine Verwertungshandlung. Das OLG Wien verweist auf GS Media (C-160/15): Wer Hyperlinks mit Gewinnerzielungsabsicht setzt, muss prüfen, ob das verlinkte Werk rechtmäßig online steht. Gelingt die Widerlegung dieser Vermutung nicht, liegt eine öffentliche Wiedergabe nach Art 3 Abs 1 Info-RL vor.