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Lauterkeitsrecht (UWG) 29. August 2026

Produktionskontinuität: Wie der lauterkeitsrechtliche Leistungsschutz beim Betriebsübergang übergeht

Die Stellung als Originalhersteller ist weder lizenzierbar noch übertragbar. Wer einen Betrieb kauft und ununterbrochen fortführt, kann den Schutz gegen Nachahmung aber neu für sich begründen.

Sachverhalt

Zwei Gründer betrieben eine Cocktailbar mit „magischen“ Signaturecocktails, die sie zwischen 2020 und 2022 eigens für diesen Betrieb kreiert hatten. Sie brachten den Betrieb in eine GmbH ein, die ihn im November 2024 an die Klägerin verkaufte — laut Kaufvertrag einschließlich „des gesamten Konzepts und der Rezepturen“. Die Klägerin führte die Bar unverändert fort und servierte die Cocktails weiter.

Im März 2026 eröffnete die Beklagte, eine ehemalige Barkeeperin der Klägerin, unter derselben Geschäftsbezeichnung und mit deren Logo eine eigene Bar, präsentierte sie im Netz ausdrücklich als Fortsetzung des Originals und übernahm die Cocktailkarte mit geringfügig abgewandelten Zutaten. Die beiden Gründer hatten ihr die Nutzung „ihrer“ Cocktails gestattet.

Entscheidung

Das Handelsgericht Wien erließ die einstweilige Verfügung. Das OLG Wien gibt dem Rekurs nicht Folge.

Ausgangspunkt Nachahmungsfreiheit. Für Produkte ohne Sonderrechtsschutz gilt grundsätzlich Nachahmungsfreiheit. Unlauter wird die Nachahmung erst durch besondere Begleitumstände — glatte Leistungsübernahme, vermeidbare Herkunftstäuschung oder unangemessene Ausnutzung der Wertschätzung.

Die Kernfrage: Wer darf klagen? Aktivlegitimiert ist grundsätzlich der Hersteller des Originalprodukts. Diese Position ist nach Ansicht des Gerichts nicht lizenzierbar und die daraus erwachsenden Rechte sind nicht übertragbar.

Aber: Nach einem Produktionsübergang kann der Schutz für einen nachfolgenden Hersteller neu begründet werden. Dieser muss nicht Rechtsnachfolger des ursprünglichen Herstellers sein; es genügt, dass sich aus den personellen und wirtschaftlichen Beziehungen ergibt, dass er an dessen Stelle getreten ist (Produktionskontinuität).

Im Anlassfall waren die Cocktails von den Gründern für den Betrieb kreiert und dort ausgeschenkt worden; der Betrieb wurde eingebracht, sodann samt Rezepturen verkauft, und die Klägerin setzte Herstellung und Vertrieb ununterbrochen fort. Damit liegen Produktionskontinuität und Einvernehmen über die Fortführung vor — die Klägerin ist aktivlegitimiert.

Die Kehrseite. Aus demselben Grundsatz folgt: Die Gründer konnten ihre Stellung als Originalhersteller zugunsten der Klägerin aufgeben, danach aber keine Lizenzen mehr zugunsten Dritter erteilen. Die von der Beklagten ins Treffen geführte Zustimmung geht daher ins Leere.

Unabhängig liegt auch eine vermeidbare Herkunftstäuschung vor.

Einordnung

Dies ist soweit ersichtlich die erste im RIS veröffentlichte Entscheidung, die den Begriff der “Produktionskontinuität” behandelt (unter Hinweis auf Literatur).

Praxishinweis

Im Rahmen eines Unternehmenskauf reicht es nach dieser Entscheidung für die Inanspruchnahme von Ansprüchen aus glatter Leistungsübernahme, vermeidbarer Herkunftstäuschung oder unlauterer Ausnutzung der Wertschätzung nach dem UWG nicht, Rezepturen, Konzepte und sonstiges nicht sonderrechtlich geschütztes Know-how im Vertrag aufzuzählen — der Erwerber muss den Betrieb auch tatsächlich fortführen.

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