← Alle Entscheidungen
Urheberrecht 20. August 2026

Parodie in der politischen Kampagne

Die Freiheit der Parodie endet keineswegs erst bei diskriminierenden Inhalten oder einer nachweislichen Verletzung materieller Interessen. Vielmehr ist ein umfassender Ausgleich anzustellen, bei dem das Interesse des Inhabers von Rechten an einem Kinderbuch zu berücksichtigen ist, nicht mit einer politischen Kampagne in Verbindung gebracht zu werden.

Sachverhalt

Dem klagenden Verlag stehen Rechte an der Kinderbuchserie „Der Räuber Hotzenplotz“ zu, deren Cover die Räuberfigur mit charakteristischem Hut hinter einem Zaun zeigen. Ein Landesparteiobmann und seine Partei kritisierten unter dem Schlagwort „Räuber Rathausplatz“ einen Bürgermeister wegen gestiegener Preise, Mieten und Gebühren mit einer erkennbar angelehnten Grafik.

Entscheidung

Die Vorinstanzen haben gestützt auf das Urheberrecht eine einstweilige Verfügung erlassen - der OGH wies den Revisionsrekurs zurück.

Keine freie Benützung. Angesichts des unerschöpflichen Fundus frei benützbaren Materials sind an § 5 Abs 2 UrhG strenge Anforderungen zu stellen: Das fremde Werk darf weder in identischer noch in umgestalteter Form übernommen werden, auch nicht als Vorbild oder Werkunterlage, sondern nur als Anregung dienen; das benützte Werk muss vollständig in den Hintergrund treten. Dass das Rekursgericht die Räuberfigur hinter dem Zaun und den eigentümlich gestalteten Hut als prägende Elemente ansah, die übernommen wurden und trotz Abweichungen in Grafik und Text nicht verblassen, hält der OGH für vertretbar.

Parodieausnahme. In Österreich wurde die Parodieausnahme des Art 17 Abs 7 DSM-RL nur für große Plattformen umgesetzt. Für andere Nutzungen (Plakate, andere Websites,…) sind unter dem allgemeinen Zitatrecht zu beurteilen. Unabhängig von der konkreten dogmatischen Einordnung hält der OGH auf Grundlage der EuGH-Entscheidung C-201/13, Deckmyn, die Entscheidung der Vorinstanzen für vertretbar. Entscheidend ist ein angemessener Ausgleich zwischen den Rechten des Urhebers und der Meinungsäußerungsfreiheit des Nutzers unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände. Hier wurde die Klägerin ungewollt in eine politische Auseinandersetzung hineingezogen, ohne sich selbst positionieren zu können; Kritik und Räuber-Sujet hätten sich auch ohne Eingriff in fremde Urheberrechte vermitteln lassen. Der Rückgriff auf die Darstellung diene daher weniger der politischen Botschaft als der Ausnutzung ihrer Bekanntheit.

Die Freiheit der Parodie endet nicht erst bei diskriminierenden Inhalten oder einer nachweislichen Verletzung materieller Interessen. Und in die Abwägung fällt auch das Interesse des Rechteinhabers eines Kinderbuchs, nicht mit einer politischen Kampagne — gleich welchen Inhalts — in Verbindung gebracht zu werden. .

Praxishinweis

Die Verwendung urheberrechtlich geschützter Inhalte ohne Zustimmung des Rechteinhabers für Werbung oder Kampagnen ist immer problematisch. Freie Werknutzungen sind Ausnahmen und werden daher in der Regel eng ausgelegt. Jedenfalls dann, wenn man die Nutzung bloß zur Illustration dient und keinerlei Auseinandersetzung mit dem Werk an sich erfolgt, greift die Zitatschranke nicht.

Fragen zu dieser Entscheidung oder zu einem ähnlichen Fall?

Jetzt Kontakt aufnehmen